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Information zum Start des Freiluft-Sportangebotes

Liebe Mitglieder,

nach dem Bund-Länderbeschluss vom 03.03.2021, dürfen wir ab Montag, den 08.03.2021 aufgrund der regionalen Inzidenzzahlen wieder Sport im Freien anbieten.

Unsere Leichtathletikabteilung trainiert in Kleingruppen auf dem Sportplatz.

Die einzelnen Trainingszeiten findet Ihr hier: http://sfg-bks.de/start-des-la-trainings-ab-dem-08-03-21/

Auch unsere Nordic Walking Abteilung startet ab Mittwoch, den 10.03.2021 wieder in Gruppen von maximal 10 Aktiven. Gerne können auch Mitglieder anderer Abteilungen sich den Gruppen anschließen. Informationen und Anmeldungen unter info [at] sfg-bks [.] de oder 06531-91199.

Wir hoffen sehr, dass die Inzidenzzahlen stabil bleiben und wir bei freundlicheren Temperaturen in den nächsten Wochen immer mehr Gruppen das Training im Freien ermöglichen dürfen. Hierzu wird auf unserem Außenplatz ein Zelt aufgebaut, um bei Regen und intensiver Sonneneinstrahlung das Training ein Stück wetterunabhängiger planen zu können.

 

Hier der Auszug aus der Siebzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz: (17. CoBeLVO) Vom 5. März 2021

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser

Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind zulässig

  1. kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1,
  2. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder
  3. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger. Die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen nach Satz 1 hat unter Einhaltung von Hygienekonzepten zu erfolgen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

 

Wir werden Euch immer zeitnah über Neuigkeiten und Veränderungen informieren, in der Hoffnung, dass wir so schnell wie möglich einen stabilen Trainingsbetrieb für alle anbieten dürfen.

 

Euer SFG Team